Digitale Archivierung
- Vollständigkeit (§ 146 Absatz 1 AO, § 239 Absatz 2 HGB)
- Richtigkeit (§ 146 Absatz 1 AO, § 239 Absatz 2 HGB)
- Zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen (§ 146 Absatz 1 AO, § 239 Absatz 2 HGB)
- Ordnung (§ 146 Absatz 1 AO, § 239 Absatz 2 HGB
- Unveränderbarkeit (§ 146 Absatz 4 AO, § 239 Absatz 3 HGB)
- der Erfassung,
- der Indizierung,
- der Speicherung,
- dem eindeutigen Wiederfinden,
- der Absicherung gegen Verlust und Verfälschung und
- der Reproduktion der archivierten Informationen, die nach Handelsrecht und steuerrechtlichen Vorgaben aufbewahrt werden müssen.
Umfang und Aufbau einer Verfahrensdokumentation sind nicht vorgeschrieben. Qualitativ ausreichend und vollständig ist die Verfahrensdokumentation, wenn ein unabhängiger Dritter auf Basis der Dokumentation den ordnungsgemäßen Einsatz der gesamten Lösung überprüfen kann.
Kostenfreie Muster erhalten Sie u.a. beim deutschen Steuerberaterverband sowie bei einigen IHKs. Unter folgendem Link erhalten Sie ein kostenfreies Muster des Steuerberaterverbandes: Verfahrensdokumentation
Auszug aus der GoBD / 9. Aufbewahrung
119) Sind aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten, Datensätze, elektronische Dokumente und elektronische Unterlagen im Unternehmen entstanden oder dort eingegangen, sind sie auch in dieser Form aufzubewahren und dürfen vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden. Sie dürfen daher nicht mehr ausschließlich in ausgedruckter Form aufbewahrt werden und müssen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist unveränderbar erhalten bleiben (z. B. per E-Mail eingegangene Rechnung im PDF-Format oder eingescannte Papierbelege). Mit dem Einsatz von büroarchiv müssen Sie sich um diese GoBD Anforderung keine Gedanken mehr machen. büroarchiv ermöglicht Ihnen Ihre E-Mails inklusive aller Anhänge revisionssicher, einfach und schnell digital zu archivieren.
- Die GoBD gilt ab dem 01.01.2017 uneingeschränkt
- Steuerrelevante E-Mails (mit z.B. Eingangsrechnungen) müssen digital archiviert werden
140. Nach dem Einscannen dürfen Papierbelege vernichtet werden, …. Unter diesem Link finden Sie die komplette GoBD mit genaueren Informationen: GoBD